B. Gerichtsentscheide 2203 2203 Arbeitslosenversicherung. Einstellung in der Anspruchsberechti- gung. Aus den Erwägungen: 2. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIG; SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesi- chert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent- schädigung; AVIV; SR 837.02). Die heute in H. (AR) wohnhafte Beschwerdeführerin hat ihre beiden Teilzeitstellen in S. und W. (beide SH) am 23. September 1998 auf den 31. Januar 1999 gekündigt, ohne die Zusicherung einer neuen Stelle zu haben. Bei der Schulgemeinde F. (SG) hat sie sich erst am 5. Dezember 1998 beworben, womit die Frage, ob sie die Stelle wegen der inzwischen eingetretenen Schwangerschaft nicht erhalten hat, offen bleiben kann. 3. Die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Zusage einer neuen Stelle ist nur gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint (ARV 1979 Nr. 24, S. 122). Die Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbar- keit mit dem Arbeitsweg vom neuen Wohnsitz in H. (AR) nach S. bzw. W (SH). Vorab stellt sich jedoch die Frage, ob es nicht zumutbar ge- wesen wäre, den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Freund erst aufzu- nehmen, nachdem eine neue Stelle in Aussicht stand. Es ist zu prüfen, ob der Verbleib an den bisherigen Arbeitsstellen den persönlichen Verhältnissen angemessen und damit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erachtet das Recht, mit dem Freund einen gemeinsamen Wohnsitz zu begrün- den, als Ausdruck der verfassungsmässig garantierten persönlichen Freiheit. Auch wenn von dieser persönlichen Freiheit ausgegangen wird, so müssen die Konsequenzen eines solchen Entscheids im Be- reich der Arbeitslosenversicherung separat betrachtet und beurteilt 66 B. Gerichtsentscheide 2203 werden. Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit in Bezug auf die persönli- chen Verhältnisse auch bei einem Konkubinat zu prüfen. Die Unzu- mutbarkeit ist zu verneinen, wenn der Lebenspartner eine neue Stelle in einem andern Kanton antritt und ein gemeinsames Wohnen da- durch unmöglich wird. Mindestens bis eine Anschlussstelle gefunden ist, gilt der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz trotz unangenehmer Wohnsituation als zumutbar (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998; S. 123). Die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall ist umso mehr zu bejahen, als es nicht um die Fortsetzung sondern um die Begründung eines Konkubinates ging. Da somit die Zumutbarkeit eines vorläufigen Verbleibs an den bisherigen Stellen bejaht wird, muss die Zumutbarkeit des neuen Arbeitsweges nicht geprüft werden. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Zusicherung einer neuen Stelle eine zumutbare Stelle gekündigt hat und dadurch durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist, was gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG zu einer Einstellung in der An- spruchsberechtigung führt. 4. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG richtet sich die Dauer der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens. Sie beträgt 1 bis 10 Tage bei leichtem, 11 bis 20 Tage bei mittel- schwerem und 21 bis 40 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Mit der Dauer von 35 Tagen hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin als schweres Verschulden qualifiziert. Dabei wur- den einerseits die persönlichen Beweggründe sowie die Kündigungs- fristen im Zusammenhang mit den Neuausschreibungen für Lehrer- stellen zu wenig berücksichtigt. Der Wohnortswechsel erfolgte aus verständlichen Gründen, auch wenn diese arbeitslosenrechtlich nicht relevant sind. Es ist eine Tatsache, dass es nicht einfach ist, vor der Kündigung auf Semesterende die Zusicherung einer neuen Stelle auf Semesterbeginn zu erhalten. Dieser Umstand erfordert eine intensive Stellensuche, was im vorliegenden Fall mit einer einzigen Bewerbung nicht ausgewiesen ist. In Berücksichtigung dieser Umstände ist es nicht gerechtfertigt, das Verhalten der Beschwerdeführerin als schwe- res Verschulden zu qualifizieren. Es ist als leicht einzustufen und mit einer Einstellungsdauer von zehn Tagen zu sanktionieren. Die Be- schwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer der Einstellung von 35 auf 10 Tage reduziert. 67 B. Gerichtsentscheide 2203 VGer 24.5.2000 68