Nach dem Gesagten handelt es sich beim streitigen Ereignis um einen Unfall im Sinne des UVG und die Versicherungs- Gesellschaft Z. hat ihre Leistungspflicht als obligatorische Unfallversicherung zu Unrecht verneint. Die Beschwerde der Krankenkasse wird gutgeheissen. VGer 24.5.2000 65