len gerechnet werden müsse, in den Vordergrund. Auf die kontroverse Beurteilung dieser Frage durch die Parteien muss indessen nicht näher eingetreten werden, da das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen Faktors nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen kann (RUKV 1996 U 243). Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert oder ausgleitet.