B. Gerichtsentscheide 2202 der Arbeitsfähigkeit eingestuft. Angesichts der vorbestehenden Rückenbeschwerden und der doch relativ unfallnah durchgeführten Untersuchungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das Bestehen einer unfallbedingten Verschlimmerung des Rückenleidens mit Einschränkung auch der Arbeitsfähigkeit unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich ist. Ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Treppensturz und den geklagten Beschwerden ist zu verneinen und das Begehren um UV-Taggelder abzuweisen. VGer 22.11.2000 2202