B. Gerichtsentscheide 2202 der Arbeitsfähigkeit eingestuft. Angesichts der vorbestehenden Rü- ckenbeschwerden und der doch relativ unfallnah durchgeführten Un- tersuchungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das Bestehen einer unfallbedingten Verschlimmerung des Rückenleidens mit Ein- schränkung auch der Arbeitsfähigkeit unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich ist. Ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Treppensturz und den geklagten Be- schwerden ist zu verneinen und das Begehren um UV-Taggelder ab- zuweisen. VGer 22.11.2000 2202 Unfallversicherung. Zum Unfallbegriff. Aus den Erwägungen: 2. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob es sich beim Ereignis in Ha- waii um einen Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallver- sicherung (UVG, SR 832.20) handelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines un- gewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Nach dieser Definition bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf die- sen selber. Ungewöhnlich ist der äussere Faktor, wenn er den Rah- men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Ueblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grund- sätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 121 V 38 E. 1 a). 3. Das der Beschwerde zugrunde liegende Ereignis auf Hawaii ist wie folgt aktenkundig: Der Versicherte wurde beim Schwimmen von einer hohen Welle erfasst. Er wurde auf den Strand geschleudert und schlug mit dem Gesicht auf den Strand auf. Dabei zog er sich eine Distorsion der Lendenwirbelsäule zu. Die Unfallversicherung als Be- schwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um einen Unfall handle, da der ungewöhnliche äussere Faktor fehle. Dabei rückt sie die Frage, ob auf Hawaii mit solchen hohen Wel- 64 B. Gerichtsentscheide 2202 len gerechnet werden müsse, in den Vordergrund. Auf die kontroverse Beurteilung dieser Frage durch die Parteien muss indessen nicht nä- her eingetreten werden, da das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen Faktors nach Lehre und Rechtspre- chung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen kann (RUKV 1996 U 243). Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fäl- len darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwid- riges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versi- cherte stolpert oder ausgleitet. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte beim Schwimmen durch eine hohe Welle, also etwas „Programmwid- riges“, gestört worden, was dazu führte, dass er an den Strand ge- schleudert wurde. Diese unkoordinierte Bewegung an sich erfüllt den Unfallbegriff, da der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ist (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfall- versicherungsrecht, S. 177). Schon bei einem Sturz an sich, wenn der Körper aufschlägt und Schaden nimmt, ist der äussere und der unge- wöhnliche Faktor ohne weiteres gegeben. Das von der Vorinstanz angeführte Urteil unterscheidet sich von dem zu beurteilenden Sach- verhalt insofern, als dass keine Programmwidrigkeit (z.B. Sturz), son- dern die Auswirkung von Schlägen auf den Rücken auf einem Boot bei hohem Wellengang zu beurteilen war. In dem zu beurteilenden Fall ist es demgegenüber unbeachtlich, ob der Auslöser des Sturzes, im vor- liegenden Fall die hohe Welle, als ungewöhnlicher Faktor zu qualifi- zieren wäre. 4. Nach dem Gesagten handelt es sich beim streitigen Ereignis um einen Unfall im Sinne des UVG und die Versicherungs- Gesellschaft Z. hat ihre Leistungspflicht als obligatorische Unfallversi- cherung zu Unrecht verneint. Die Beschwerde der Krankenkasse wird gutgeheissen. VGer 24.5.2000 65