62 B. Gerichtsentscheide 2201 natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründende Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994, 328, auch zum folgenden). b) Ist hingegen eine leistungsbegründende Unfallkausalität mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, d.h. wurde durch den Unfall tatsächlich ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst wieder, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des (verbleibenden) Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.