B. Gerichtsentscheide 2201 2201 Unfallversicherung. Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn ein krankhafter Vorzustand besteht. Dass beim Beschwerdeführer ab Mai 1995 zunehmend Nacken- und Kopfschmerzen auftraten und dass eine Krankheit und Arbeitsun- fähigkeit schon Vorbestand, ist unbestritten und aktenkundig. Hinge- gen ist umstritten, ob der Beschwerdeführer am 21. Juli 1997 über- haupt einen Treppensturz getan und damit einen Unfall im Sinn von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) erlitten hat. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben, wenn sich ergeben sollte, dass die Kausalität zwischen dem behaupteten Unfallereignis (Treppensturz) und den geklagten Rückenbeschwerden ohnehin nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Aus den Erwägungen: 1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden bzw. den geltend gemachten Be- schwerden ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 115 V 142. E. 8b). Natürlich kausal sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetre- ten oder nicht als in gleicher Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit einge- treten gedacht werden kann. Das Vorliegen eines natürlichen Kausal- zusammenhanges muss überwiegend wahrscheinlich sein; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt nicht. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und dem Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist anhand der medizinischen Unterla- gen zu prüfen (BGE 112 V 32). a) Besteht vor dem Unfall ein krankhafter Vorzustand, so hat der Leistungsansprecher das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam- menhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine Leistungspflicht des Un- fallversicherers. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen 62 B. Gerichtsentscheide 2201 natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründende Tatsa- che Rechte ableiten wollte (RKUV 1994, 328, auch zum folgenden). b) Ist hingegen eine leistungsbegründende Unfallkausalität mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, d.h. wurde durch den Unfall tatsächlich ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst wieder, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des (verbleibenden) Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Ge- sundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), er- reicht ist. Wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammen- hang muss ebenso das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen- der ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die ent- sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe- gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994, 328 ff.; SVR-Rechtsprechung 2000, UV NR. 14). 2. Aus den Akten ergibt sich (stark gekürzt), dass beim Beschwer- deführer entgegen seiner Darstellung schon vor dem Unfall Rücken- beschwerden bestanden haben. So hat der Hausarzt bereits rund ein Jahr vor dem Unfall (Treppensturz) in einem damals hängigen IV-Verfahren Rückenschmerzen gemeldet und insbesondere eine Druckdolenz über der ganzen Wirbelsäule sowie Bewegungsdolenz der HWS und LWS diagnostiziert. Dem Bericht des Neurologen Dr. J. (vom 26.8.1998) und auch dem MEDAS-Gutachten (vom 13.3.1998) kann entnommen werden, dass die Fachärzte, welche den Versicher- ten eingehend untersucht haben, keinen Zusammenhang zwischen dem Treppensturz und den beklagten Rückenschmerzen objektivieren konnten. Sie stellten im wesentlichen nur eine Fehlhaltung (Rundrü- cken) mit muskulärer Dysabalance fest und fanden für das beklagte generalisierte Schmerzsyndrom keine Erklärung. Das Rückenleiden wurde als chronisch, jedoch als leichtgradig und ohne Einschränkung 63 B. Gerichtsentscheide 2202 der Arbeitsfähigkeit eingestuft. Angesichts der vorbestehenden Rü- ckenbeschwerden und der doch relativ unfallnah durchgeführten Un- tersuchungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das Bestehen einer unfallbedingten Verschlimmerung des Rückenleidens mit Ein- schränkung auch der Arbeitsfähigkeit unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich ist. Ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Treppensturz und den geklagten Be- schwerden ist zu verneinen und das Begehren um UV-Taggelder ab- zuweisen. VGer 22.11.2000 2202 Unfallversicherung. Zum Unfallbegriff. Aus den Erwägungen: 2. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob es sich beim Ereignis in Ha- waii um einen Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallver- sicherung (UVG, SR 832.20) handelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines un- gewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Nach dieser Definition bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf die- sen selber. Ungewöhnlich ist der äussere Faktor, wenn er den Rah- men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Ueblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grund- sätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 121 V 38 E. 1 a). 3. Das der Beschwerde zugrunde liegende Ereignis auf Hawaii ist wie folgt aktenkundig: Der Versicherte wurde beim Schwimmen von einer hohen Welle erfasst. Er wurde auf den Strand geschleudert und schlug mit dem Gesicht auf den Strand auf. Dabei zog er sich eine Distorsion der Lendenwirbelsäule zu. Die Unfallversicherung als Be- schwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um einen Unfall handle, da der ungewöhnliche äussere Faktor fehle. Dabei rückt sie die Frage, ob auf Hawaii mit solchen hohen Wel- 64