Nachdem die Entmündigung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, kann sich das Verwaltungsgericht zu dieser Frage nicht äussern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Fürsorgeund Vormundschaftskommission der Gemeinde S. errichtete kombinierte Beiratschaft zu Recht angeordnet wurde, dass jedoch die errichtete Beistandschaft, weil gewissermassen durch die einschneidendere Beiratschaft konsumiert, aufzuheben ist. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. VGer 23.2.2000 61