Im vorliegenden Fall erscheint die von der Fürsorge- und Vormundschaftskommission der Gemeinde S. angeordnete vormundschaftliche Massnahme geeignet, um den Beschwerdeführer in seiner infolge des Schlaganfalles eingeschränkten Fähigkeit seine finanziellen Angelegenheiten zu besorgen zu unterstützen. Aufgrund des vorliegenden Arztzeugnisses, welches dem Beschwerdeführer auch eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit attestiert, wird die Vorinstanz eventuell auch noch prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch in der Lage ist, seine Einkünfte zu verwalten und ob nicht allenfalls sogar ein Entmündigungsgrund vorliegt.