Schutz vor Eigen- und Fremdschädigung des Beschwerdeführers zu genügen vermag (vgl. AGVE, 1998, S. 29). Der betreuende Arzt stellte im Zeugnis vom 21. Juni 1999 fest, dass der Beschwerdeführer seiner Einschätzung nach sowohl bezüglich seiner Urteilsfähigkeit als auch der Handlungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt und deshalb nicht mehr in der Lage sei, seine eigenen Interessen zu vertreten. Die von der Kommission angeordnete Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft ist eine reine Vermögensschutzmassnahme mit mässiger Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Massnahmebedürftigen, indem für die in Art. 395 Abs. 1 Ziff.