Da der Beschwerdeführer keinerlei vormundschaftliche Massnahme wünscht, ist von ihm keine Kooperation mit dem Beistand zu erwarten, weshalb im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistandschaft auf keinen Fall die geeignete Massnahme bildet (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N 73 zu Art. 392 ZGB). Als nächstes ist deshalb zu prüfen, ob die von der Fürsorge- und Vormundschaftskommission der Gemeinde S. errichtete kombinierte Beiratschaft in dem Sinne verhältnismässig ist, als dass die mildestmögliche vormundschaftliche Massnahme angeordnet wurde, die für den 60 B. Gerichtsentscheide 2200