Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 398ff.). cc) Die Beistandschaft als schwächste Massnahme hat keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten, auch wenn daneben noch eine andere Person für ihn handeln und durch ihre Handlungen ihm zuzurechnende Rechtswirkungen hervorrufen kann (Riemer, a.a.O., § 6 N 2). Weil der Verbeiständete aber handlungsfähig bleibt, ist die Beistandschaft nicht die geeignete Massnahme, wenn er mit seinem Beistand nicht kooperieren will; in solchen Fällen ist Beiratschaft oder aber Entmündigung nicht zu umgehen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N 73 zu Art. 392 ZGB).