Durch die Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 ZGB) wird dem Verbeirateten die Verwaltung des Kapitalvermögens entzogen und dem Beirat anvertraut, der im entsprechenden Umfang auch die Vertretung des Verbeirateten erhält. Dieser behält nur die Verfügung über die Einkünfte, sei es aus seinem Vermögen, sei es aus seiner Arbeit. Durch die kombinierte Beiratschaft, d.h. die Verbindung der beiden Arten von Beiratschaft, wird dem Verbeirateten die Vermögensverwaltung völlig entzogen und bezüglich der Einkünfte kann er nur jene Geschäfte ohne Mitwirkung des Beirates tätigen, die nicht in Art. 395 Abs. 1 ZGB aufgezählt sind (Tuor/Schnyder/Schmid,