Vormundschaft bedeutet den vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit. bb) Die Beiratschaft, auch als Vormundschaft minderen Grades bezeichnet, ist auf Fälle ausgerichtet, bei denen zum Schutz der Vermögensinteressen einer Person eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, die Erfordernisse für eine Entmündigung jedoch nicht vorliegen. Bei der Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) ist der Verbeiratete in seiner Handlungsfähigkeit in der Weise beschränkt, dass er eine Anzahl von Rechtshandlungen, namentlich Rechtsgeschäfte nur unter Mitwirkung eines Beirates gültig vornehmen kann. Durch die Verwaltungsbeiratschaft (Art.