2. a) Im Vormundschaftsrecht besteht eine ganze Reihe von möglichen Massnahmen, die verschiedene Stufen von Eingriffen darstellen. Es besteht ein sog. Numerus clausus an Formen vormundschaftlicher Massnahmen, d.h. es gilt der Grundsatz der Typengebundenheit. Die Typengebundenheit bedarf der Ergänzung durch den Grundsatz der Typenfixierung, welcher besagt, dass die gewählte Massnahme nicht beliebig ausgestaltet werden darf, sondern dass mit der Wahl der Massnahme auch die Einzelausgestaltung des Eingriffs festgelegt wird (Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1997, § 3, N. 8/9). aa) Gemäss Art.