Die Praxis geht dahin, die Begründung der Verfügung als formelles Gültigkeitserfordernis zu betrachten. Fehlt sie, bedeutet dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, Herisau 1985, Art. 12 N. 8). Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdeführerin denn auch zunächst geltend gemacht.