52 B. Gerichtsentscheide 2198 Beschaffungswesen (GöB, bGS 712.1) werden Verfügungen über den Zuschlag kurz zu begründen sein (Art. 5 Abs. 2). Bis zum Inkrafttreten dieser Spezialbestimmung gilt die ordentliche Begründungspflicht nach Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5). Danach hat eine Verfügung unter anderem den Sachverhalt und die Begründung des Entscheides unter Angabe der angewendeten Vorschriften zu enthalten (lit. c). Die Praxis geht dahin, die Begründung der Verfügung als formelles Gültigkeitserfordernis zu betrachten.