Sie hat denn auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr an ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehöres festgehalten. Dieser von der Beschwerdeführerin zunächst gerügte Mangel wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Anzumerken bleibt trotzdem, dass die Begründung im angefochtenen Entscheid ungenügend war. Die Vorinstanz hat den Zuschlag zwar korrekterweise in Verfügungsform mitgeteilt, obwohl die (noch) geltende Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (Submissionsordnung, bGS 712.1) dies nicht vorschreibt. Nach dem Inkrafttreten des an der Volksabstimmung vom 24. September 2000 beschlossenen Gesetzes über das öffentliche