Aufgrund der ungenügenden Begründung im Vergabeentscheid sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an die nächst höhere Instanz weiterzuziehen. Die Vorinstanz hätte sich mit den von ihr selber in den Submissionsunterlagen aufgestellten Zuschlagskriterien auseinandersetzen und der Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb sie dem teureren Angebot den Vorzug gegeben habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin nur ungenügend Akteneinsicht erhalten. Aufgrund der ungenügenden Begründung des Zuschlages und der ungenügenden Akteneinsicht werde ein zweiter Schriftenwechsel beantragt.