Anzumerken bleibt, dass es unverständlich ist, dass ein Vergabeentscheid über ein Auftragsvolumen von immerhin über Fr. 600'000.-- nicht eingeschrieben verschickt wurde und sich deshalb Unsicherheiten betreffend der Wahrung der Rechtsmittelfrist ergeben konnten. 2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Vergabeentscheid zunächst ein, dass der Zuschlag an den berücksichtigten Anbieter lediglich damit begründet worden sei, dass jener das gesamtwirtschaftlichste Angebot eingereicht habe. Der Vergabeentscheid sei formell eine Verfügung.