Diesen Zuschlag hat die A. AG mit Beschwerdeschrift vom 3. April 2000 angefochten, mit den Anträgen, es sei der Vergabeentscheid aufzuheben, eventualiter sei dessen Rechtswidrigkeit festzustellen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nach Eingang der Beschwerde wurde dieser vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt, diese aber am 25. April 2000 widerrufen. Im Anschluss an den Widerruf der aufschiebenden Wirkung haben die Bauherrschaft und die Firma B. AG den Werkvertrag abgeschlossen.