Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren nur eingeschränkte Kognition, d.h. es kann die umstrittene Entschädigung nur in bezug auf Rechtsverletzungen und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Zu den Rechtsverletzungen gehört zwar die Ermessensüberschreitung, nicht aber die blosse Unangemessenheit der Schätzung. Weil die Festsetzung der Entschädigung nach den als massgebend erkannten Kriterien eine neue Schätzung und Ermessensbetätigung voraussetzt, ist die Sache an die mit voller Kognition erkennende Schätzungskommission zurückzuweisen. VGer 29.11.2000 2198