Der höhere der beiden sich ergebenden Beträge ist der Beschwerdeführerin als Entschädigung zuzusprechen. Weil die Schätzungskommission dazu noch nicht alle erforderlichen Abklärungen getroffen hat und namentlich die Entschädigung eines Minderwertes der Wohnhausparzelle zu Unrecht ausgeschlossen hat, ist die Sache zu neuer Schätzung an diese zurückzuweisen. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren nur eingeschränkte Kognition, d.h. es kann die umstrittene Entschädigung nur in bezug auf Rechtsverletzungen und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen (Art. 11 Abs. 1 VwGerG).