Umständen angemessen ist, kann nicht beurteilt werden, nachdem die sachkundige Vorinstanz dazu noch keine Feststellungen getroffen hat. d) Weil die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht verkaufswillig ist, kann die Schätzung nicht nur nach der Verkehrswertmethode erfolgen, sondern die Schätzungskommission hätte zusätzlich auch den subjektiven Wert (Ertragswert) ermitteln müssen. Der höhere der beiden sich ergebenden Beträge ist der Beschwerdeführerin als Entschädigung zuzusprechen.