In der Vernehmlassung wurde geltend gemacht, die Entschädigung 2 sei angemessen, weil daraus für die 14 m ein für H. sehr hoher Preis 2 von Fr. ..../m resultiere. Diese Feststellung dürfte hinsichtlich der in H. im Zentrum üblichen Quadratmeterpreise zutreffen und ist im Rahmen einer Verkehrswertschätzung auch nicht zu beanstanden (die statistische Methode setzt allerdings voraus, dass für vergleichbare Parzellen bezahlte Preise tatsächlich erhoben werden).