Nach Lehre, Rechtsprechung und Praxis (vgl. Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, N 41 zu § 12, BGE 97 I 806) darf eine solche Ersatzabgabe nicht in der Höhe der eingesparten Kosten für einen Parkplatz erhoben werden, sondern diese muss wesentlich tiefer angesetzt werden, da der Wertverlust für eine betroffene Liegenschaft, die über keine Parkplätze verfügt, nicht darin enthalten sein darf. Dass dies bei den vorgenannten Fr. 6'000.-- anders sein könnte, dafür bestehen keine Anhaltspunkte.