Hingegen ist der Parkplatzverlust als solcher bei der Wohnhausparzelle als Minderwert zu entschädigen, da der 1989 vereinbarte Revers davon nicht entbindet. b) Die Vorinstanz hielt die zugesprochene Entschädigung ferner deshalb für angemessen, weil das kantonale Tiefbauamt eine Bewilligung zur Schaffung eines Parkplatzes auf dem Vorplatz der Wohnhausparzelle und eine entsprechende Absenkung des Randsteins in Aussicht gestellt hat, wodurch ein Parkplatz kompensiert werden könne. Auch diese Begründung ist nicht haltbar, denn die Aussicht auf einen Ersatzparkplatz auf eigenem Grund entspricht nicht einer vollen Entschädigung. Überdies kann eine Entschädigung jedenfalls dann