Daran hat der 1989 vereinbarte Mehrwertrevers nichts geändert, denn dieser belastet ausschliesslich die Wohnhausparzelle und hat seinen Rechtsgrund einzig im innerhalb der Baulinie bewilligten Umbau in ein Wohnhaus (früher Gastwirtschaft). Weil die Parkplatzparzelle seit jeher der Wohnhausparzelle als notwendiger Parkraum gedient hat (vgl. dazu Art. 56 des Baureglementes), besteht zwischen den beiden Parzellen ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Somit sind die Grundsätze einer Teilenteignung anwendbar und demnach besteht Anspruch auf Entschädigung einerseits für die enteignete Parkplatzparzelle und anderseits für den objektiven Minderwert der Wohnhausparzelle als Restfläche. Der