Aus der damaligen Beteiligung der Kantons- und Gemeindebehörden und nachdem die Nutzung als Parkbucht während mehr als 30 Jahren geduldet wurde, darf ohne weiteres geschlossen werden, die Parknische sei formell und materiell rechtmässig erstellt worden, so dass das Parkplatzgrundstück heute uneingeschränkt dem Schutz der Bestandesgarantie unterliegt und somit voll zu entschädigen ist. Daran hat der 1989 vereinbarte Mehrwertrevers nichts geändert, denn dieser belastet ausschliesslich die Wohnhausparzelle und hat seinen Rechtsgrund einzig im innerhalb der Baulinie bewilligten Umbau in ein Wohnhaus (früher Gastwirtschaft).