kein Minderwert infolge Verlust der Parkplätze geltend gemacht werden könne. Diese Begründung geht deshalb fehl, weil gemäss Grund- buch-Beleg einzig die Wohnhausparzelle, nicht aber die separate Parkplatzparzelle mit einem Mehrwertrevers belastet ist. Die Parkplatzparzelle wurde anlässlich einer früheren Korrektion der Strasse unter Beteiligung der Einwohnergemeinde H. von der Stammparzelle abgetrennt und ausdrücklich als Parknische errichtet.