14 EntG). 3. Diese Grundsätze sind auf den angefochtenen Schätzungsentscheid betreffend zwei Parkplätze anzuwenden und dabei ergibt sich (auszugsweise) folgendes: 2 a) Die Vorinstanz hielt die vom Tiefbauamt für die 14 m messende Parkplatzparzelle angebotene Entschädigung vorab deshalb als angemessen, weil zufolge eines Mehrwertrevers für die Liegenschaft 47 B. Gerichtsentscheide 2197