Nach der Rechtsprechung besteht jedoch kein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes, es sei denn, ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem Gesetz, wobei dafür ein Anspruch auf Realersatz genügen kann (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 128, B/III.e). Das kantonale EntG räumt keine derartigen Ansprüche ein, weshalb der Wiederbeschaffungswert ausser Betracht fallen muss. 2. Bei teilweiser Enteignung eines Grundstückes, wozu auch die Enteignung einer mit einer anderen wirtschaftlich zusammenhängenden Parzelle gehört (vgl. Schürmann/Hänni, a.a.