Die Berechnung des subjektiven Schadens und die Gegenüberstellung mit dem Verkehrswert samt Inkonvenienzentschädigung (oder umgekehrt) kann als Kontrolle der Bemessung der Enteignungsentschädigung dienen (Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 128, B/III.b). Ist der subjektive Schaden mit Sicherheit höher, kann sich die Berechnung des Verkehrswertes erübrigen (BGE 112 Ib 517). Nach der Rechtsprechung besteht jedoch kein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes, es sei denn, ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem Gesetz, wobei dafür ein Anspruch auf Realersatz genügen kann (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 128, B/III.e).