Übersteigt indessen das finanzielle Interesse des Enteigneten an der Weiternutzung der Liegenschaft deren Verkehrswert, so ist nach der Rechtsprechung der sog. subjektive Schaden zu vergüten, der dadurch entsteht, dass die gegenwärtige oder in Aussicht genommene Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder eingeschränkt wird. Für diesen Fall wird angenommen, die enteignete Person hätte ihr Grundstück weiterhin behalten, und es wird ermittelt, welcher Nutzen ihr nun entgeht (in der Regel als Ertragswert bezeichnet) und welche Aufwendungen ihr durch die Enteignung entstehen (BGE 113 Ib 41, BVR 2000, 25ff., auch zum folgenden).