Dem Enteigneten wird somit grundsätzlich jene Summe zugesprochen, die er beim Verkauf der Liegenschaft erhalten hätte (sog. objektiver Wert, BGE 113 Ib 41, E.2.a). Dabei ist der zu entschädigende Verkehrswert in erster Linie anhand von Vergleichspreisen festzulegen (sog. statistische Methode, BGE 114 Ib 295; Schürmann/Hänni, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., 535) und erst wenn diese Methode versagt, kann auf die Methode der Rückwärtsrechnung abgestellt werden (BGE 122 I 168, E. 3.a.).