Das Amt für Umweltschutz befasste sich zwar mit dem Vorhaben (in seiner Verfügung vom 2. März 1998), jedoch prüfte es unverständlicherweise nur gerade die gewässerschutzpolizeilichen Aspekte. Die Baudirektion wird bei ihrem Entscheid die Prüfung der umweltrechtlichen Aspekte des Vorhabens umfassend nachzuholen haben, wobei es die Sache von sich aus an das Amt für Umweltschutz zurückweisen kann. VGer 28.6.2000 2197 Enteignung. Zur Bemessung der Entschädigung für Parkplätze.