Der Immissionsschutz kann bei landwirtschaftlichen Betrieben durchaus eine örtliche Verschiebung nahe legen (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N25 zu Art. 16). Überdies sind die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu beachten, die in der Regel zwingenden Charakter haben und als solche nicht unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung stehen; durch diese Vorschriften wird denn auch die kantonale Duldungspflicht in Art. 35 Abs. 7 EG zum RPG (wonach Immissionen aus üblicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftung in angrenzenden Zonen mit geringerer Immissionstoleranz zu dulden sind) weitgehend derogiert.