b BauV). c) Die Beschwerdeführer rügen übermässige Lärm- und Geruchsimmissionen und sie scheinen dabei von einer ausschliesslichen Zuständigkeit der Gemeinde auszugehen. Letzteres trifft heute nicht mehr zu. Soweit die Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Immissionen bei der Bestimmung eines geeigneten Standortes verlangen, ist die erforderliche Interessenabwägung Teil der Zonenkonformitätsprüfung nach Art. 16 RPG und Art. 35 EG zum RPG. Diese fällt nach dem oben Gesagten klar in die Zuständigkeit der Fachstelle für Raumplanung.