Sache der Gemeinden (und nicht der kantonalen Fachstelle) zu prüfen, ob die Vorhaben den kommunalen und den (übrigen) kantonalen Bauvorschriften sowie den kommunalen Schutzbestimmungen entsprechen. Daher fallen nicht nur die Abstände zum Feuerweiher, sondern als kommunale und teils kantonale Bauvorschriften auch die ungleiche Verteilung der Grenz- und Gebäudeabstände zunächst in die Zuständigkeit der Gemeinde. Auch deshalb hätte die Baudirektion der Baukommission in Erw. 7 für den noch ausstehenden Einspracheentscheid keine verbindlichen Vorgaben machen dürfen.