Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Fachstelle nebst den Schutzbestimmungen in den kantonalen Schutzzonen ausdrücklich auch zu prüfen, ob die Schutzbestimmungen in Art. 77 EG zum RPG eingehalten sind (Art. 13 lit. b BauV). Hingegen ist es nach Art. 12 BauV bei allen bewilligungspflichtigen Vorhaben Sache der Gemeinden (und nicht der kantonalen Fachstelle) zu prüfen, ob die Vorhaben den kommunalen und den (übrigen) kantonalen Bauvorschriften sowie den kommunalen Schutzbestimmungen entsprechen.