Daher sind die materiellen Vorgaben für die Baukommission nicht bindend, weshalb der angefochtene Rückweisungsentscheid auch diesbezüglich aufzuheben ist. Dass neben der Verletzung der Koordinationspflicht teilweise auch der Baukommission vorgegriffen wurde, ergibt sich daraus, dass sich die materielle Beurteilung durch die Baudirektion nicht ausschliesslich auf Aspekte beschränkt, die in die (Erst-)Zuständigkeit des kantonalen Planungsamtes fallen. Die Zuständigkeit der Fachstelle für Raumplanung beschränkt sich nach Art. 82 EG zum RPG auf eine "zusätzliche" Bewilligung für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen und in kantonalen Schutzzonen.