scheides verfügte bevor die Baukommission die erforderlichen Einspracheentscheide eröffnet hat, sind diese Vorgaben in Verletzung der Koordinationspflicht und teilweise auch der funktionellen (Erst-)Zuständigkeit der Baukommission der Gemeinde zustande gekommen. Daher sind die materiellen Vorgaben für die Baukommission nicht bindend, weshalb der angefochtene Rückweisungsentscheid auch diesbezüglich aufzuheben ist.