Dies legt einerseits die Koordinationspflicht nahe und anderseits haben die Einsprecher genauso wie der Bauherr im Rahmen des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, über sämtliche Entscheidpunkte ausreichend informiert zu werden. Ob ohne Ausnahme immer beides in einer Verfügung zu eröffnen ist (vgl. GVP SG 1980, Nr. 47, E. 5.b; E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 5 zu §151) kann hier offen bleiben, aber unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie, des rechtlichen Gehörs und zur Vermeidung von Koordinationsmängeln ist dies den erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörden dringend zu empfehlen.