Über das Baugesuch und allfällige Einsprachen sollten Baukommissionen und andere erste Bewilligungsinstanzen jeweils in der gleichen Verfügung entscheiden. Dies legt einerseits die Koordinationspflicht nahe und anderseits haben die Einsprecher genauso wie der Bauherr im Rahmen des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, über sämtliche Entscheidpunkte ausreichend informiert zu werden.