ausreichend in der Lage, einen gesamthaft koordinierten Rechtsmittelentscheid zu treffen. Ähnliches gilt für die Baukommission, denn diese war nach Art. 15 Abs. 1 BauV und Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG nicht befugt, ihre Baubewilligung zu erteilen, ohne gleichzeitig auch die erforderlichen Einspracheentscheide zu eröffnen. Gründe für eine Ausnahme vom Regelfall der gleichzeitigen Eröffnung sind weder dargetan noch ersichtlich.