Dass allfällige Rekurse gestützt auf Art. 33 Abs. 4 RPG ebenfalls direkt an die Baudirektion als einheitliche Rechtsmittelinstanz zu leiten wären, ergibt sich aus dem oben Gesagten und zeigt, dass die Koordinationspflicht auch in diesem Punkt verletzt wurde. Die Baudirektion war bevor rechtskräftige Einspracheentscheide der Baukommission oder die allenfalls dagegen erhobenen Rekurse vorliegen weder formell befugt noch materiell 41 B. Gerichtsentscheide 2196