33 Abs. 4 RPG) zu genügen (vgl. Marti, Kommentar RPG, N 20 zu Art. 25a). Nachdem zwar der Bauentscheid, nicht aber gleichzeitig auch die Einspracheentscheide der Baukommission vorliegen bzw. eröffnet wurden, ist die bundesrechtliche Koordinationspflicht verletzt. Zur Behebung dieses Koordinationsmangels hätte die Baudirektion mit ihrem Rekursentscheid zumindest solange zuwarten müssen, bis die Baukommission auch über alle Einsprachen entschieden hat und diese Entscheide entweder in Rechtskraft erwachsen oder allenfalls mit weiteren Rekursen angefochten sind. Dass allfällige Rekurse gestützt auf Art.