Unter Koordinationsgesichtspunkten fällt dabei allerdings auf, dass die Baubewilligung der Baukommission und der Einspracheentscheid des Planungsamtes eröffnet wurden, ohne dass bis heute der in der streitigen Bausache zwingend auch erforderliche Einspracheentscheid der Baukommission ergangen ist und gleichzeitig eröffnet wurde, wie dies Art. 15 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) schon lange und nun auch Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG verlangen. Weshalb die Baukommission mit ihrem Einspracheentscheid zuwartet, blieb ohne jede Begründung.