2. Die Baudirektion hat, wie bereits dargelegt, den gegen die Baubewilligung der Baukommission beim Gemeinderat erhobenen Rekurs aus Koordinationsgründen an sich gezogen, um in einem koordinierenden Akt gleichzeitig auch über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Planungsamtes entscheiden zu können. Unter Koordinationsgesichtspunkten fällt dabei allerdings auf, dass die Baubewilligung der Baukommission und der Einspracheentscheid des Planungsamtes eröffnet wurden, ohne dass bis heute der in der streitigen Bausache zwingend auch erforderliche Einspracheentscheid der Baukommission ergangen ist und gleichzeitig eröffnet wurde, wie dies Art.