Eine andere kantonale Behörde fällt nicht in Betracht, da Art. 90 Abs. 1 EG zum RPG in allen baurechtlichen Verfahren früher oder später den Weiterzug an die Baudirektion ermöglicht. Somit wurde der verwaltungsinterne Rechtsmittelweg, der nach Art. 2 Abs. 3 VwVG (bGS 143.5) zwingend einzuhalten ist, ausgeschöpft, soweit dies bundesrechtlich noch zulässig ist. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde und die Beschwerdeführer als Nachbarn auch unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 40 B. Gerichtsentscheide 2196